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Neue Regeln – neue Freiheiten

Maschinensicherheit: Sonderbetriebsarten vereinfachen die Bedienung
Neue Regeln – neue Freiheiten

Die aktualisierten Vorschriften und Normen zur Maschinensicherheit bringen nicht nur neue Pflichten mit sich, sondern auch neue Freiheiten, die dem Anwender die Arbeit erleichtern. Ein Beispiel dafür sind die zusätzlichen Betriebsarten, die in der neuen Maschinenrichtlinie beschrieben sind.

Dass sich die Richtlinien und Normen verändern, ist dem technischen Fortschritt geschuldet: Zum Beispiel trägt die EN 13849-1, die die bisherigen EN 954-1 ersetzt, der Tatsache Rechnung, dass künftig vermehrt programmierbare elektronische Sicherheitssysteme (PES) zum Einsatz kommen. Neue Möglichkeiten für die komfortable, kundengerechte Konfiguration von Sicherheitssystemen eröffnet auch die Maschinenrichtlinie. Im Anhang I unter 1.2.5 („Wahl der Steuerungs- und Betriebsarten“) schafft sie die Voraussetzungen zur Benutzung von Sonderbetriebsarten, die bislang nur in C-Normen für einzelne Maschinengruppen wie z.B. in der DIN EN 12417 für Bearbeitungszentren beschrieben wurden. Neben der Betriebsart 1 („Automatikbetrieb“) und der Betriebsart 2 („Einrichtbetrieb“) erlaubt die genannte C-Norm mit der Betriebsart 3 („Prozessbeobachtung mit Zustimmungsschalter“) dem Anwender einen erweiteten manuellen Eingriff in den Automatikablauf. Allerdings müssen hierzu zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehören eine sorgfältige Unterweisung des Bedieners, ein Höchstmaß der Vektorgeschwindigkeit auf 5 m/min oder eine Begrenzung der Spindeldrehzahl, um innerhalb von fünf Umdrehungen zu stoppen. Dies setzt eine sichere Geschwindigkeitsbegrenzung voraus. Außerdem muss der Bediener einen Zustimmtaster gedrückt halten, während er bei geöffneter Schutztür den Prozess beobachtet.

In einigen Fällen kann es sein, dass auch diese Betriebsart noch Wünsche offen lässt – z. B. wenn der Anwender aufgrund des komplexen Bearbeitungsvorgangs beide Hände benötigt oder der Bearbeitungsprozess eine erhöhte Antriebsgeschwindigkeit erfordert. In diesem Fall kann die neue Betriebsart 4 (‚Prozessbeobachtung ohne Zustimmungsschalter’) eingesetzt werden, auch wenn sie derzeit in den Normen noch nicht behandelt wird. In einem Dokument des Fachausschusses ‚Maschinenbau, Fertigungssysteme und Stahlbau’ der Metall-BG Nord-Süd, der den Titel „Sonderbetriebsarten an CNC-Fräsmaschinen“ trägt, sind die Rahmenbedingungen für diese Betriebsart abgesteckt.
Mit der Einführung zusätzlicher Betriebsarten wird einem Wunsch entsprochen, den sowohl die Hersteller als auch die Betreiber von Maschinen und Anlagen an die Normungsgremiem richteten. Die Bediener können nun bei sicher überwachter Geschwindigkeit Maschinen einrichten oder, z.B. bei großen Bearbeitungszentren und großen Werkstücken, bei geöffneter Schutztür und ohne Sichtbehinderung den Prozess besser beobachten. Dies führt zu höherer Qualität und Produktivität und vermeidet dadurch letztendlich auch Manipulation an Schutztüren. Denn die Sonderbetriebsarten gestatten eine bessere Integration der Sicherheitsmaßnahmen in den Maschinenbetrieb und erhöhen somit auch die Akzeptanz der Schutzeinrichtung.
Frank Schmidt, K.A. Schmersal, Wuppertal
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