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Keine Übergangsfristen vorgesehen

Maschinenrichtlinie
Keine Übergangsfristen vorgesehen

Im kommenden Jahr tritt die neue Maschinenrichtlinie in Kraft. Die alte (98/37/EG) ist bis zum 28. Dezember 2009 anzuwenden, ab dem 29. Dezember gilt dann die neue (2006/42/EG). Alle Konformitätserklärungen für Maschinen nach der alten Maschinenrichtlinie werden ungültig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Anhang I- oder eine Anhang IV-Maschine handelt, die als besonders gefährlich eingestuft ist.

„Maschinen dürfen ab 2010 mit einer Konformitätserklärung nach der alten Maschinenrichtlinie in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden“, verdeutlicht Stefan Wiegand, Experte für die Maschinenrichtlinie bei DEekra Exam in Bochum. „Und vielen Herstellern ist nicht bewusst, dass es keinerlei Übergangsfrist gibt“, warnt er. Wiegand empfiehlt deshalb, rechtzeitig das Konformitätsbewertungsverfahren zu starten, damit das Verfahren vor dem Übergangsstichtag abgeschlossen ist.
Für Hersteller von Anhang IV-Maschinen eröffnet die neue Maschinenrichtlinie mit dem Anhang X die Möglichkeit, die Konformitätsbewertung durch eine umfassende Qualitätssicherung durchzuführen. Sie bietet dem Hersteller somit eine Alternative zur EG-Baumusterprüfung.
Voraussetzung dafür ist eine umfassende Qualitätssicherung, die sich auch über Entwicklung und Konstruktion der Maschinen erstreckt, und jährlich durch eine benannte Stelle auditiert wird. Dekra Exam berät diesbezüglich die Maschinenhersteller bei der Wahl des geeigneten Verfahrens und begleitet den Umstellungsprozess.
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