Der Bielefelder Werkzeugmaschinenbauer Gildemeister AG plant, die seit dem Jahr 2009 bestehende Kooperation mit der Mori Seiki Co., Ltd., Nagoya/Japan, weiter zu vertiefen. Ein entsprechendes Cooperation Agreement wurde von beiden Unternehmen unterzeichnet. Danach soll die Beteiligung von Mori Seiki an Gildemeister auf 24,9 % der stimmberechtigten Aktien zeitnah aufgestockt werden. Die Bielefelder haben im Gegenzug das Recht, ihre Beteiligung am japanischen Partner auf 10,1 % zu erhöhen.
Die Erhöhung der Beteiligung von Mori Seiki an Gildemeister wird voraussichtlich im Wege einer Kombination aus Sach- und Barkapitalerhöhung erfolgen. Dazu soll Mori Seiki in einem ersten Schritt Anteile an Unternehmen in den bedeutenden Märkten USA und Japan einbringen und hierfür insgesamt bis zu 3 247 162 neue Gildemeister-Aktien aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erhalten.
In einem zweiten Schritt können sich alle Aktionäre an einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht beteiligen, um so auch weiterhin an der Gildemeister-Entwicklung zu partizipieren. Mori Seiki beabsichtigt, im Rahmen der Bezugskapitalerhöhung seine Bezugsrechte voll auszuüben und in geringem Umfang weitere Aktien zu erwerben, und so die Beteiligung von 24,9 % der stimmberechtigten Aktien (entsprechend 24,33 % des dann bestehenden gesamten Grundkapitals) aufrechtzuerhalten. Der Gesamtumfang beider Kapitalerhöhungen wird 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten.
Das Cooperation Agreement sieht daneben die Etablierung eines paritätisch besetzten Joint Committees zur Abstimmung der weiteren Intensivierung der Partnerschaft vor. Des Weiteren ist beabsichtigt, die beidseitigen Firmennamen in DMG Mori Seiki AG“ beziehungsweise DMG Mori seiki Co., Ltd. anzugleichen. Gildemeister beabsichtigt, auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Mai seine Aktionäre um Zustimmung zur Änderung des Firmennamens zu bitten. Die Zustimmung der Aktionäre und der Kartellbehörden vorausgesetzt, könnte die Namensänderung laut einer Unternehmenssprecherin dann im Herbst in Kraft treten.
Beide Partner sind sich einig, dass die geplanten Maßnahmen wichtige Meilensteine in der langfristigen Strategie der Unternehmen darstellen, um ihre Aktivitäten weiter zusammenzuführen. Die geplante Vertiefung der Kooperation einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden, genannten Maßnahmen stehen wegen des damit einhergehenden Kontrollerwerbs im kartellrechtlichen Sinne unter dem Vorbehalt der Freigabe der zuständigen Kartellbehörden.
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