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Weniger Energie, weniger Steuern – Spitzenausgleich für KMU

Wer die Energieeffizienz aktiv steigert, kann von steuerlichen Vergünstigungen profitieren
Weniger Energie, weniger Steuern – Spitzenausgleich für KMU

Um von steuerlichen Vergünstigungen profitieren zu können, müssen Unternehmen nachweisen, dass sie ihre Energieeffizienz aktiv steigern. Wie der Nachweis erfolgt und welche Übergangsregelungen gelten, legt die jüngst verabschiedete Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) fest – für Entscheider in kleinen und mittleren Unternehmen eine wichtige Handlungsgrundlage.

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes Anfang dieses Jahres hat die Bundesregierung festgelegt, dass es steuerliche Vergünstigungen künftig nur noch mit einer Gegenleistung gibt: Unternehmen energieintensiver Branchen müssen Aktivitäten zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen, wenn sie weiterhin von steuerlichen Vergünstigungen wie dem Spitzenausgleich profitieren möchten. Was genau als Nachweis gilt, regelt die jetzt verabschiedete Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).

Demnach stehen prinzipiell vier Möglichkeiten zur Wahl: Die Implementierung eines
  • Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001
  • Umweltmanagementsystems nach (EMAS)
  • Energieaudits nach DIN EN 16247-1
  • alternativen Systems nach Anlage 2 SpaEfV.
Die beiden letzteren Möglichkeiten sind im Vergleich zu einem Managementsystem weniger aufwendig und damit kostengünstiger. Sie stehen eigens kleinen und mittleren Unternehmen offen. Für größere Firmen, die ein Managementsystem einführen möchten, kann ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 aber ein erster sinnvoller Schritt hin zu einem Managementsystem sein.
Energieeinsatz systematisch untersuchen
Bei einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 handelt es sich, anders als bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, nicht um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess gemäß einer Managementnorm (Plan-Do-Check-Act-Zyklus). Vielmehr ist es eine energetische Zustandsbewertung. Energieeinsatz und Energieverbrauch werden systematisch und fortlaufend untersucht und analysiert. Die Jahresverbräuche werden Haupt- und Nebenverbrauchern oder Prozessen zugeordnet. Daraus ableitend ergibt sich die energetische Bewertung mit entsprechenden Einsparpotenzialen. Dabei besteht keine Verpflichtung, das gesamte Unternehmen zu untersuchen. Die Entscheider bestimmen selbst, welche Anlagen oder Prozesse betrachtet werden.
Die im Rahmen des Audits aufgezeigten Einsparpotenziale können in kurz-, mittel- und langfristigen Zeitrahmen etwa als Investitionen umgesetzt werden. Meist handelt es sich um Einzelmaßnahmen oder um ein stufenweises Vorgehen, um die Energieeffizienz zu steigern. Im Rahmen des Energieaudits erfolgt darüber hinaus eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeitsberechnung noch in einer Detailanalyse zu vertiefen.
So unterschiedlich die Möglichkeiten, so einheitlich die Fristen: Ob Energie- oder Umweltmanagementsystem, Energieaudit oder alternatives System – bis 2015 müssen sie vollständig eingeführt oder umgesetzt sein. Für die Jahre 2013 und 2014 als Einführungsphase gelten Übergangsregelungen. So ist für 2013 der Nachweis über 25 % des Gesamtenergieverbrauchs im Unternehmen zu erbringen. 2014 müssen bereits für 60 % des gesamten Energieverbrauchs bestehende Managementsysteme oder erfolgte Energieaudits nachgewiesen werden. Als Nachweise gelten jeweils entsprechende Zertifikate oder Testate akkreditierter Stellen. Ein anderer Ansatz ist die verpflichtende Erklärung der Geschäftsführung, ein entsprechendes System einzuführen. Zudem sind Energiebeauftragte zu benennen und weitere spezifische Regelungen zu erfüllen. Auch hier erfolgt der Nachweis per Testat.
Die Nachweise werden mit dem Antrag auf Spitzenausgleich beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach Energieverbrauch und Mitarbeiteranzahl. Seit der ökologischen Steuerreform haben Firmen mehr Energiesteuern und auch mehr Stromsteuern gezahlt – dafür zahlten sie weniger Rentenversicherungsbeiträge. Beim Spitzenausgleich werden beide Summen verglichen – vorbehaltlich bestimmter Sockelbeträge. Bei positivem Saldo werden Steuern erstattet.
Kleine und mittlere Firmen sollten jetzt handeln
KMU können somit doppelt profitieren: Zum einen steigern sie ihre Energieeffizienz und sparen Kosten, zum anderen können sie sich im Rahmen des Spitzenausgleichs Steuern erstatten lassen. Die verantwortlichen Entscheider sollten deshalb jetzt vor allem eines: handeln. Denn um im kommenden Jahr von steuerlichen Vergünstigungen profitieren zu können, muss nachgewiesen werden, dass bereits in diesem Jahr mit der Einführung eines Systems nach SpaEfV begonnen wurde. Die Experten des Kompetenzzentrums Energieeffizienz von TÜV Süd Industrie Service unterstützen in allen Fragen zum Thema, begleiten bei der Einführung, nehmen die nötigen Messungen vor, stellen externe Energiebeauftragte bereit und haben dabei auch die Förderprogramme für KMU im Blick.
Daniel Böhme, Produktmanager Energieaudit nach DIN EN 16247-1, Dr. Michael Bunk, Leitung Energiesysteme, TÜV SÜD Industrie Service, Dresden

Erster Schritt zu doppelten Einsparungen

Energieaudit

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist als Bestandsaufnahme des Energieeinsatzes und -bedarfs ein erster wichtiger Schritt, um Einsparpotenziale zu erkennen und zu heben. TÜV Süd-Experten untersuchen alle relevanten Verbraucher systematisch und analysieren Lastverläufe über die Zeit. Daraus lassen sich Einsparpotenziale ableiten. Das Vorgehen nach DIN EN 16247 ist eine sinnvolle Vorstufe für Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem einführen wollen. Kleine und mittlere Unternehmen können das Energieaudit zudem nutzen, um sich über den sogenannten Spitzenausgleich Teile der Energie- und Stromsteuer zurückerstatten zu lassen.
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