Startseite » Top-News »

Letzte Chance auf Steuererleichterung

Produzierendes Gewerbe profitiert bis Jahresende von Steuereinsparungen durch Spitzenausgleich
Letzte Chance auf Steuererleichterung

Unternehmen, die im Rahmen des Spitzenausgleichs steuerliche Erleichterungen noch für das Antragsjahr 2013 erhalten wollen, müssen bis Ende des Jahres nachweisen, dass Sie mit der Einführung eines Systems zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz begonnen haben beziehungsweise ein solches schon betreiben.

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Für energieintensive Unternehmen ist der 31. Dezember ein wichtiges Datum. Betriebe, die für 2013 den sogenannten Spitzenausgleich nach §55 Energie- und §10 Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen bis Ende des Jahres eine Reihe von Nachweisen erbringen, sich diese zum Beispiel von einer akkreditierten Konformitätbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter per Testat bestätigen lassen. Vor dem Hintergrund steigender Energiekosten wird die Energieeffizienz zunehmend zur Stellschraube im internationalen Wettbewerb. Zudem hat die Bundesregierung mit der Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes weitere Anreize für die Ausschöpfung von Einsparpotenzialen in der deutschen Industrie geschaffen. Danach sind Steuererleichterungen ab 2013 an einen sparsamen Umgang mit Energie beziehungsweise den Nachweis der Einführung von Energiemanagementsystemen oder alternativen Maßnahmen zur Energieeffizienz gekoppelt.

Seit die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) Anfang August in Kraft getreten ist, ist nun geregelt, wie und wodurch der Nachweis über den Betrieb solcher Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz zu erbringen ist. Die SpaEfV ist von hohem Interesse für Unternehmen ganz unterschiedlicher Größe. Sie gilt für energieintensive Unternehmen, die mit ISO 50001 oder EMAS arbeiten, ebenso wie für klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), die sich dem Thema Energieaudits nach EN 16247-1 nähern. Für KMU besonders interessant sind auch die sogenannten „alternativen Systeme“ zur Verbesserung der Energieeffizienz. Anlage 2 (zu § 3 Satz 1 Nr. 2) der SpaEfV regelt die inhaltlichen Anforderungen an diese Systeme.
Voraussetzungen für den Spitzenausgleich
Unternehmen, die bereits ein gültiges ISO 50001- oder EMAS-Zertifikat vorweisen können, haben den Entlastungsanspruch bereits erfüllt. Für alle anderen Unternehmen, die den Spitzenausgleich beantragen wollen, gilt: Es muss nachgewiesen werden, dass bereits im Antragsjahr oder früher mit der Einführung eines Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz begonnen wurde.
In der Einführungsphase unterscheidet die SpaEfV zwei Ansätze der Nachweisführung: den horizontalen Ansatz – das heißt der Einführung in einzelnen Anlagen oder Unternehmensteilen – und den vertikalen Ansatz, der schrittweisen Einführung der Systeme im gesamten Unternehmen. Ab dem Antragsjahr 2015 müssen die antragstellenden Unternehmen ein vollumfänglich zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder, als KMU, ein alternatives System nach § 3 SpaEfV nachweisen. Alle Nachweise und Dokumente müssen von einer für ISO 50001 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wie der DQS oder einem zugelassenen Umweltgutachter jährlich geprüft und nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Zollformular 1449) bestätigt werden.
Unternehmen, die den Nachweis über den Betrieb eines Energieeffizienzsystems erbringen wollen, müssen alle Voraussetzungen für den Antrag auf Spitzenausgleich bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt haben. Das gilt für die vollständige Umsetzung noch offener Maßnahmen ebenso wie für die Durchführung etwaiger Vor-Ort-Prüfungen und die Ausstellung des Zertifikates beziehungsweise Testates sowie des Zollformulars 1449 durch die DQS. Der Antrag selbst kann auch Anfang 2014 beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. KMU, die den Nachweis auf dem Wege alternativer Systeme erbringen wollen, müssen über Daten aus der Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger verfügen. Diese Daten müssen sich auf einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten beziehen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres anfängt. Die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums dürfen für die Nachweisführung für jeweils ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden. Beispiel: Die Monatsdaten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 können nur einmalig für das Antragsjahr 2013 verwendet werden.
Die Bundesregierung fördert die Einführung und Erstzertifizierung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001, eines Energiecontrollings sowie den Erwerb von Messtechnik und Software für Energiemanagementsysteme. Die Förderung soll einen Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele der Bundesregierung aus dem Energiekonzept leisten. Geregelt wird dies durch die entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 22. Juli 2013. Mit der Administration des Förderprogramms wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betraut. Antragsberechtigte Unternehmen können seit Mitte August über das elektronische Kontaktformular auf der Website des BAFA* einen Antrag auf Förderung stellen.
Tarik Beganovic Produktmanager Energie und Klimaschutz, DQS GmbH
Unsere Whitepaper-Empfehlung
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de