Nutzt der Arbeitnehmer das Internet trotz eines ausdrücklichen Verbots des Arbeitgebers für private Zwecke, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Folge: Die Kündigung ist gerechtfertigt. Wurde jedoch die private Nutzung vom Arbeitgeber genehmigt, kommt eine Kündigung nur in Ausnahmen in Betracht: Dann nämlich, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht annehmen durfte, sie sei noch von dem Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Allerdings muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer abmahnen. Im vorliegenden Fall behauptete der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten während der Arbeitszeit 80 bis 100 Stunden im Internt zu Privatzwecken gesurft sei. Diese Zeit sah das Gericht nicht als ausreichend an, eine fristlose Kündigung auszusprechen. (Arbeitsgericht Wesel, Az.: 5 Ca 4021/00.)
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