(jlp) Ist ein Arbeitnehmer kurz nach einem Streit mit dem Arbeitgeber krankgeschrieben worden, so rechtfertigt der bloße Verdacht, dass die Krankheit vorgetäuscht worden ist, keine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine vorgetäuschte Krankheit vorliegt. Zumindest muss er durch Tatsachen das ärztliche Attest erschüttern. Der Arbeitgeber muss beispielsweise nachweisen, dass sich der Arbeitnehmer während der Krankheitszeit in Gaststätten aufgehalten hat, zu Tanzveranstaltungen gegangen ist oder sportlich aktiv war. Sonst scheidet eine fristlose Kündigung aus.
(AG Frankfurt/M. Az.: 7 Ca 3709/98)
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