Früher war es üblich, dass vor Zivilgerichten Zeugen benannt wurden, die ein bestimmtes Telefongespräch mitgehört hatten – zum Beispiel über den Abschluss eines Kaufvertrages. Diese Praxis wurde jetzt vom Bundesgerichtshof für rechtswidrig erklärt. Nur dann, wenn der Telefonierende sein ausdrückliches Einverständnis zum Mithören erteilt hat, kann der Mithörende als Zeuge auftreten, wie die Bundesrichter entschieden haben.
Das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht rechtfertige es, solche Zeugen, die heimlich mitgehört haben, nicht als Zeugen zuzulassen.
(AZ.: XI ZR 165/02)
Teilen: