Ab welchem Zeitpunkt muss der Verkäufer bei mangelhafter Lieferung entgangenen Gewinn erstatten?
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sollten unter anderem die rechtlichen Unsicherheiten im Bezug auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beseitigt werden. Die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entfachte juristische Diskussion macht jedoch deutlich, dass dieses Ziel nicht erreicht wurde. Der Grund dafür ist die als verunglückt zu bezeichnende Schaffung des § 280 BGB (neue Fassung) mit seinen drei Absätzen sowie die Erklärung des Gesetzgebers, der Anspruch auf Nacherfüllung habe grundsätzlich Vorrang vor den übrigen Käuferrechten. Letztere Erklärung führt oft zu der Annahme, dass Schadensersatzansprüche immer erst nach einer Aufforderung zur Nachbesserung geltend gemacht werden könnten.
Nach sich mittlerweile herauskristallisierender herrschender Meinung in der juristischen Literatur kann der Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB jedoch ohne Nachfristsetzung sofort ab dem Eintritt es Schadens geltend gemacht werden. Fraglich ist jedoch, ob entgangener Gewinn ein Schaden im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 3 von § 280 BGB darstellt. Diesbezüglich wird in der Literatur derzeit alles vertreten, und eine Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof kann noch mehrere Jahre auf sich warten lassen.
In dieser Zeit der Rechtsunsicherheit in dieser bedeutsamen Frage ist es wichtig, selbstbewusst einen gut vertretbaren Standpunkt einnehmen zu können. Die Auffassung, entgangener Gewinn, welcher auf eine mangelhafte Lieferung zurückzuführen ist, sei ein Schaden im Sinne des § 280 Absatz 1 BGB und könne damit ab dem Zeitpunkt der Enddeckung des Mangels geltend gemacht werden, lässt sich auf die Begründung zum Regierungsentwurf stützen. Darin findet sich unter anderem folgendes Beispiel: „Liefert der Verkäufer also beispielsweise schuldhaft eine mangelhafte Maschine und verzögert sich deswegen deren Inbetriebnahme, so ist der Betriebsausfallschaden unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des Verzugs unmittelbar nach § 280 Absatz 1 RE zu ersetzen.“
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