Arbeitnehmer haben das Recht, eine vertragswidrige Beschäftigung zu verweigern. Im vorliegenden Fall entzog der Vorgesetzte einer Abteilungsleiterin alle arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben. Stattdessen wurde sie mit Hilfsarbeiten wie dem Einordnen von Blättern beauftragt. Als sie sich weigerte, wurde ihr fristlos gekündigt. Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam. (LAG Frankfurt/M.,
Az.: 9 Sa 30/00)
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