Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsplatz zu jeder Zeit frei von Tabakrauch ist. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin (Az.: 6 Sa 2585/04).
Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, dessen Kollegen zeitweise rauchten, wenn er nicht an seinem Arbeitsplatz war. Er wollte nicht länger dem Geruch verbrannter Zigaretten ausgesetzt sein, der auch nach Lüftung noch längere Zeit im Raum zu spüren ist.
Nach dem Urteil der Berliner Richter muss der Arbeitsplatz nicht auch außerhalb der Dienstzeit des Arbeitsnehmers rauchfrei gehalten werden. Dieses Bedürfnis sei durch die Arbeitsstättenverordnung nicht geschützt, urteilte die 6. Kammer. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu.
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