Startseite » Allgemein »

Attest schon am ersten Krankheitstag fällig

Arbeitsrecht
Attest schon am ersten Krankheitstag fällig

Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Arbeitnehmer schon am ersten Tag ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber muss dieses Verlangen nicht begründen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entschieden.

Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November 2010 wurde erneut abschlägig beschieden. Daraufhin meldete sich die Klägerin am 30. November 2010 krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit.
Dieser Ablauf erschütterte das Vertrauen der Beklagten. Sie forderte die Klägerin in einem Schreiben auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Klägerin sah diese Maßnahme als Schikane an und erhob Klage. Wie bereits die Vorinstanz wies das Bundesarbeitsgericht die Klage endgültig ab.
Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit erst dann nachweisen, wenn diese länger als drei Kalendertage andauert. Die Bescheinigung ist dann an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Allerdings sieht das EFZG auch vor, dass der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher verlangen darf.
Im Streit stand die Frage, ob der Arbeitgeber dieses Verlangen begründen oder sonst ein Sachverhalt vorliegen muss, der Anlass gibt, von einem rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Arbeitnehmers auszugehen. Bereits das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte 2009 entschieden, dass der Arbeitgeber auch ohne besonderen Anlass vom Arbeitnehmer verlangen kann, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen. Die BAG-Richter folgten vollständig der Linie der Landesarbeitsgerichte.
Damit nicht genug: Befolgt der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers zur frühzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Abmahnung nicht, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen, Bremen
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de