Probearbeitsverhältnisse müssen ebenfalls vergütet werden. Das haben jetzt die Arbeitsrichter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 4 Sa 11/05) entschieden. Der Fall: Um einen Mitarbeiter zu testen, hatte der Arbeitgeber einen Lkw-Fahrer mehrere Wochen lang probeweise ohne Lohn Ware ausfahren lassen. Der Fahrer hatte feste Arbeitszeiten von 8 bis 16 Uhr. Fest anstellen wollte er ihn aber doch nicht. Daraufhin verlangte der Probearbeiter Lohn für seine Arbeit. Zu Recht, befanden die Richter. Im Hinblick auf die festen Arbeitszeiten handelte es sich nicht um ein unentgeltliches Praktikum. Der Schutzzweck des Arbeitsrechts verbiete Vereinbarungen, nach denen Arbeit ohne Gegenleistungen zu erbringen sei.
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