Ein Arbeitnehmer hat auch dann nur Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Unterbrechung von verschiedenen Krankheiten heimgesucht wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Betroffene zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war, dann aber wegen einer erneuten Erkrankung wieder arbeitsunfähig wurde.
In dem vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer seit Mitte Februar 2006 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Nachdem der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen ab Beginn der Erkrankung Lohnfortzahlung geleistet hatte, erfolgte keine Zahlung mehr.
Der Kraftfahrer verlangte eine Weiterzahlung mit der Begründung, es seien regelmäßig neue Erkrankungen aufgetreten, so dass der Lauf des Sechs-Wochen-Zeitraums jeweils neu begonnen habe. Seine Klage blieb ohne Erfolg, Revision wurde nicht zugelassen. (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 109/07)
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