Führt der Versicherungsnehmer sein Notebook auf Reisen nicht in seinem persönlichen Gewahrsam sicher mit sich, dann braucht die Reisegepäckversicherung bei einem Diebstahl keinen Schadenersatz zu leisten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherte das Notebook in seinem Zugabteil belässt, während er die Toilette aufsucht. Hier liegt kein Gewahrsam mehr vor, das Notebook hätte mitgenommen werden müssen. Zwar fällt ein PC nicht unter die Wertgegenstände, die in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen aufgeführt sind, jedoch ist er ihnen grundsätzlich gleichzusetzen. LG Saarbrücken, Az.: 13 AS 83/99
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