Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, der Arbeitgeber habe ihn nicht ausreichend über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen informiert. Geklagt hatte eine Frau gegen ihren früheren Chef. Sie hatte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und später die Abmachung mit der Begründung angefochten, der Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt wurde. Die zuständigen Richter wiesen die Klage zurück: Ein Arbeitgeber müsse nicht von sich aus über mögliche rechtliche Konsequenzen hinweisen. Anfechtungsfälle liegen nur vor, wenn er den Mitarbeiter bewusst täuscht.
LAG Rheinland-Pfalz,
Az.: 4 Sa 381/05
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