(jlp) Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Köln ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, den Käufer vor Vertragsschluss über ihm bekannte massive Fundamentreste eines alten Fabrikgeländes aufzuklären, deren Beseitigung hohe Kosten verursacht. Diese Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn der Käufer nach solchen Altlasten nicht fragt. Verletzt der Verkäufer diese Aufklärungspflicht, handelt er arglistig und muss das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises wieder zurücknehmen. (Arbeitsgericht Köln,Az.: 6 Ca 1637/98)
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