Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen bei einer Bewerbung grundsätzlich keine besonderen Rechte. Damit wurde die Schadenersatzklage eines Schwerbehinderten abgewiesen, der sich bei einem Sportverband um die Stelle eines Sachbearbeiters beworben hatte. Die Richter folgten dem Argument des Klägers nicht, dass er zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen worden und deshalb diskriminiert worden sei. Weder Schwerbehinderte noch sonstige Bewerber haben auf ein Vorstellungsgespräch einen Anspruch, so die Richter. Nur wenn die Absage mit der Schwerbehinderung begründet wird, könne sich unter Umständen ein Schadenersatzanspruch ergeben.
AG Frankfurt,
Az.: 4 Ca 7444/02
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