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Bei der Umsatzsteuer drohen Verspätungszuschläge

Steuerrecht
Bei der Umsatzsteuer drohen Verspätungszuschläge

Ab dem 1. Januar 2013 kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nur noch nach vorheriger Registrierung auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermittelt werden. Lassen Unternehmen die gesetzlichen Abgabefristen verstreichen, kann es teuer werden.

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung schreibt vor, dass ab dem 1. Januar 2013 nicht nur die Umsatzsteuer-Voranmeldung, sondern auch Anträge auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung einer Sondervorauszahlung sowie die Lohnsteueranmeldung nur noch mit entsprechender Authentifizierung elektronisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt werden können. Hierzu ist eine Registrierung bei der Finanzverwaltung erforderlich. Ohne Registrierung ist die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteueranmeldung ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr möglich.

Auch die Steuer(vor)anmeldung für Dezember 2012 kann von der Neuregelung betroffen sein, da diese erst nach Ablauf des Monats und damit erst im Jahr 2013 zu übermitteln ist. Darauf hat jüngst die Oberfinanzdirektion Koblenz hingewiesen. Sollte eine Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer(vor)anmeldung aus diesem Grund dem Finanzamt erst nach der gesetzlichen Abgabefrist übermittelt werden, muss der Unternehmer mit Verspätungszuschlägen rechnen, die bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen.
Bereits seit dem Jahr 2005 sind Unternehmen dazu verpflichtet, Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung dem zuständigen Finanzamt auf elektronischem Wege zu übermitteln. Grundlage dieser Pflicht ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28. Januar 2003. Die StDÜV dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern.
Im März 2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung des BFH dient diese Pflicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtert den Finanzämtern zudem die notwendige Kontrolle, da die elektronischen Daten automatisch weiterverarbeitet werden können. Zudem seien die Regelungen des StDÜV nicht unverhältnismäßig, da in Härtefällen die Möglichkeit bestehe, sich von der Pflicht der elektronischen Übermittlung befreien zu lassen, so der BFH.
Das erforderliche Zertifikat – in diesem Fall für Organisationen – gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter www.elsteronline.de. Es ist zu empfehlen, die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Zur Vermeidung von Verspätungszuschlägen sollte dies bereits jetzt erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.
Rechtsanwalt Arnd Lackner, Saarbrücken
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) www.mittelstands-anwaelte.de
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