Das 13. Monatsgehalt kann bei Krankheit gekürzt werden. Darauf weist der Bonner Informationsdienst „Arbeitsrecht Kompakt – Blitzdienst für Arbeitgeber“ in seiner aktuellen Ausgabe hin. Der Informationsdienst beruft sich auf ein Urteil des Bundesarbeitgerichts (BAG). Voraussetzung für die Kürzung ist, dass es sich nicht um eine Sondervergütung wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld handelt. In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem fünfeinhalb Monate arbeitsunfähigen kranken Mitarbeiter das 13. Monatsgehalt anteilig für 5,5 Monate gekürzt und vom BAG Recht bekommen. Hingegen kann bei Sondervergütungen, die nicht nur eine Gegenleistung darstellen, lediglich bei einer entsprechenden Vereinbarung gekürzt werden – und zwar maximal pro Tag der Arbeitsunfähigkeit um ein Viertel des durchschnittlichen Tagesentgelts, ergänzt der Informationsdienst.
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