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Beim Einspruch den Zugang des Schreibens sicherstellen

STEUERN
Beim Einspruch den Zugang des Schreibens sicherstellen

Ist zwischen Steuerzahler und Finanzamt der rechtzeitige Eingang eines Einspruchsschreibens streitig, stellt sich die Frage, auf welche Weise der Beweis erbracht werden kann. Das Finanzamt kann sich auf den Eingangsstempel berufen. Er bringt nämlich grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs. Das bedeutet, daß der Steuerzahler dies durch andere Beweismittel entkräften muß. Er kann zum Beispiel einen Zeugen benennen, der bekräftigt, daß das Einspruchsschreiben rechtzeitig beim Finanzamt eingeworfen wurde. Nicht ausreichend wäre eine eidesstattliche Versicherung. Benennt der Steuerzahler einen Zeugen, muß das Finanzamt und im Finanzgerichtsprozeß das Finanzgericht den Zeugen auch vernehmen und sich so ein Urteil bilden, ob ausnahmensweise der Eingangsstempel richtig ist (BFH, Urteil v. 19.7.1995, IR 87, 169/94). Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob ein Einspruchsschreiben rechtzeitig am letzten Tag der Einspruchsfrist um 23.00 Uhr eingeworfen wurde. Dafür legte der Steuerzahler eine eidesstattliche Versicherung eines Dritten vor. Der Eingangsstempel des Finanzamts lautete jedoch auf den nächstfolgenden Tag unter dem Vermerk „Frühentleerung“. Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf, weil dieses es versäumt hatte, den Zeugen tatsächlich zu vernehmen.

Steuerbescheid kommt
Behauptet der Empfänger eines mit einfacher Post übermittelten Steuerbescheids, daß er den Bescheid nicht erhalten habe, muß er nicht näher begründen, warum Zweifel am Zugang bestehen. Die Behörde hat dann die Beweislast für den Zugang. Läßt aber das Verhalten des Steuerschuldners konkrete Anhaltspunke dafür erkennen, daß er den Bescheid erhalten habe, kann daraus zu schließen sein, daß die Bekanntgabe wirksam geschehen ist. Solche Anhaltspunkte sind eindeutig gegeben, wenn der Steuerschuldner bei der Erhebung von Säumniszuschlägen für die festgesetzte Gewerbesteuer nicht geltend macht, keinen Steuerbescheid erhalten zu haben (OVG Münster, Urteil v. 7.3.1994, 22 A 1063/91). D. Kern
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
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6.2024
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