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Bevor die Marke ihren Schutz verliert

Wichtige Neuerungen im EU-Markenrecht
Bevor die Marke ihren Schutz verliert

Bevor die Marke ihren Schutz verliert
Die bisherigen Gemeinschaftmarken heißen seit dem 23. März 2016 Unionsmarken. Bild: donfiore/Fotolia
Recht | Die Neufassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung enthält wichtige Änderungen. Für Inhaber von EU-Marken könnte sich Anpassungsbedarf beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer Gemeinschaftsmarken ergeben. Am 24. September endet die Frist zur Klarstellung.

Dr. Markus MüllerRechtsanwalt bei Müller Fottner Steinecke, München

Eine wesentliche Gesetzesänderung besteht zunächst in den Bezeichnungen: Die bisherigen „Gemeinschaftsmarken“ heißen seit dem 23. März 2016 „Unionsmarken“. Das hierfür zuständige Amt heißt nicht mehr „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) sondern „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ kurz: „EUIPO“ (European Office for Intellectual Property).
Eine weitere Gesetzesänderung kann für Markeninhaber, deren Marke vor dem 22. Juni 2012 angemeldet wurde, aber noch deutlich wichtiger sein und Handlungsbedarf hervorrufen: Nach bisherigem Recht hat die Beanspruchung aller Oberbegriffe einer Klasse automatisch dazu geführt, dass die Marke Schutz für alle Waren oder Dienstleistungen genießt, die in die betreffende/n Klasse/n fallen.
Nach neuem Recht decken die beanspruchten Oberbegriffe nicht mehr automatisch alle Waren oder Dienstleistungen ab, die in die betreffende Klasse fallen, sondern nur noch solche, die unter die wörtliche Bedeutung der Oberbegriffe fallen. Das sind nicht immer alle Waren/Dienstleistungen, die in die betreffende Klasse fallen.
Für die Inhaber von bereits eingetragenen Marken kann dies eine negative Folge haben: Der Schutzbereich einer (bereits eingetragenen) Marke kann in Zukunft „enger“ ausgelegt werden. Das heißt, ihre Marke kann für bestimmte Waren/Dienstleistungen, die nicht wörtlich unter den Oberbegriff fallen, den Schutz verlieren.
Um diese negative Folge zu vermeiden, gibt der Gesetzgeber den Markeninhabern Gelegenheit zur Klarstellung: Der Markeninhaber kann dem Amt mitteilen, dass von den von ihm beanspruchten Oberbegriffen in Zukunft auch weiterhin solche Waren/Dienstleistungen erfasst werden sollen, die nach ihrer wörtlichen Bedeutung nicht mehr unter den Oberbegriff fallen. Aufgrund dieser klarstellenden Mitteilung, bleibt der „weite“ Markenschutz auch in Zukunft erhalten.
Für diese Erklärung gegenüber dem Gemeinschaftsmarkenamt ist eine sechsmonatige Frist ab dem 23. März 2016 bis zum 24. September 2016 vorgesehen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Es empfiehlt sich, dass sich die Inhaber von Unionsmarken in den nächsten Wochen das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis ihrer Marke durchsehen und im Bedarfsfall dem Amt fristgerecht mitteilen, ob sie von der oben geschilderten Klarstellungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen. Selbstverständlich kann man hiermit auch einen fachlich versierten Anwalt beauftragen.
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