Startseite » Allgemein »

Bewirtungskosten müssen gesondert verbucht werden

Recht
Bewirtungskosten müssen gesondert verbucht werden

Im Rahmen der steuerrechtlichen Aufzeichnungen ist der Betriebsinhaber beim Aufstellen der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, die unterschiedlichen Betriebsausgaben auch gesondert auszuweisen. So sind Bewirtungskosten grundsätzlich getrennt von anderen Betriebsausgaben zu verbuchen. Wird das versäumt, so kann das Finanzamt diesen Betriebsausgabenabzug ersatzlos streichen, urteilten die Richter.

(Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: XIV 151/95)
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 7
Ausgabe
7.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de