Im Rahmen der steuerrechtlichen Aufzeichnungen ist der Betriebsinhaber beim Aufstellen der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, die unterschiedlichen Betriebsausgaben auch gesondert auszuweisen. So sind Bewirtungskosten grundsätzlich getrennt von anderen Betriebsausgaben zu verbuchen. Wird das versäumt, so kann das Finanzamt diesen Betriebsausgabenabzug ersatzlos streichen, urteilten die Richter.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: XIV 151/95)
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