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Bundesarbeitsgericht erklärt Vertragsklausel über Dienstfahrzeug für unwirksam

Firmenwagen: Überlassung darf nicht aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden
Bundesarbeitsgericht erklärt Vertragsklausel über Dienstfahrzeug für unwirksam

Bundesarbeitsgericht erklärt Vertragsklausel über Dienstfahrzeug für unwirksam
Eine Vertragsklausel, nach der ein Arbeitgeber die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann, ist unwirksam. Auf diese Entscheidung, die das Bundesarbeitsgericht am 13. 04. 2010 (9 AZR 113/09) getroffen hat, verweist der Hamburger Rechtsanwalt Stefan Engelhardt. Er ist Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Im konkreten Fall hatte eine Vertriebsmitarbeiterin geklagt, der ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, das sie auch privat nutzen durfte. Die zugrunde liegende Formularvereinbarung sah dabei vor, daß die Gebrauchsüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann und dies durch geeignete jährliche Maßnahmen sichergestellt werde.
Nachdem die Klägerin mit dem Auto lediglich 29 450 km jährlich statt der prognostizierten 49 500 km gefahren war, widerrief der beklagte Arbeitgeber die Gebrauchsüberlassung. Als Begründung gab er an, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstfahrzeugs unwirtschaftlich sei.
Das Bundesarbeitsgericht bewertete die Widerrufsklausel aber als unwirksam. Allerdings verwiesen die Richter die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, da es eventuell eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung gibt, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegen würde.
Die hier verwendete Widerrufsklausel ist jedoch unwirksam. Denn eine Klausel, nach der eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unzumutbar, weil dieser nicht erkennen kann, wann ein Arbeitgeber diese wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansieht. Der Verbraucherschutz gebietet es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch, daß der Arbeitnehmer weiß, was auf ihr zukommt, damit er sich darauf einstellen kann. Ansonsten könnte der Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern.
Arbeitgebern empfiehlt Rechtsanwalt Engelhardt deshalb, formularmäßige Klauseln sehr exakt abzufassen oder aber mit ihren betroffenen Arbeitnehmern Individualvereinbarungen abzuschließen, die nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen.
Industrieanzeiger
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