Bei krankheitsbedingter Kündigung eines Beschäftigten sollten Arbeitgeber zuvor ein so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement versuchen. Der Arbeitgeber könne sich sonst nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Mitarbeiter bekannt gewesen. Das entschied jetzt das das Bundesarbeitsgericht.
In dem Fall war ein Maschinenbediener wegen eines chronischen Rückenleidens fast zwei Jahre lang arbeitsunfähig und nach Anhörung des Betriebsrats fristgemäß gekündigt worden. Dagegen hatte der Mann mit der Begründung geklagt, bei entsprechender Ausstattung seines Arbeitsplatzes könne er weiter dort eingesetzt werden. Auch andere Arbeitsplätze wären seiner Ansicht nach in Frage gekommen.
Beim Eingliederungsmanagement prüfen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat, mit welchen Hilfen der Arbeitsplatz erhalten werden kann. (BAG Erfurt, Az: 2 AZR 716/06)
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