Startseite » Allgemein »

Die geheime Sprache der Personalabteilungen

Arbeitsrecht
Die geheime Sprache der Personalabteilungen

Personaler nutzen bei Arbeitszeugnissen gern „verschlüsselte Formulierungen“, um indirekt auf negative Eigenschaften des Arbeitnehmers hinzuweisen. Doch welche Formulierungen sind zulässig und welche nicht? Darüber hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Mit Beendigung seiner Tätigkeit erhielt er ein Arbeitszeugnis. Dies enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Kläger wendete sich gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er vertrat die Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werden würde. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat des BAG ohne Erfolg.
Die Begründung: Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Gemäß der Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Autor: Rechtsanwalt Michael Henn (VDAA), Stuttgart
Trotz der Gewerbeordnung verwenden Personalabteilungen immer wieder Geheimcodes. Einige Beispiele hat die Website www.arbeitszeugnis.de zusammengestellt:
Geheimcode-Liste (PDF)
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de