Die Europäische VOC-Richtlinie ist mittlerweile deutsches Gesetz. Welche Konsequenzen sich daraus für Betreiber von Lackieranlagen ergeben, erklärt Dr. Thomas Schräder, Referent der Fachabteilung Oberflächentechnik im VDMA, Frankfurt/M.
Das Gespräch führte unser Redaktionsmitglied Dr. Bettina Keck – bettina.keck@konradin.de
Die Europäische VOC-Richtlinie begrenzt die Emission flüchtiger organischer Verbindungen. Wieviele Betriebe sind betroffen?
In grob geschätzt 50000 deutschen Betrieben wird lackiert. Nach der neuen VOC-Verordnung werden alle lösemittelverarbeitenden Betriebe in 19 so genannte Tätigkeiten unterteilt. Für die Segmente, in denen die meisten Lackierer anzusiedeln sind, beginnt die Anwendungspflicht bei einem Schwellenwert von jährlich fünf Tonnen Lösemittelverbrauch. Das entspricht hochgerechnet weniger als drei Kilo pro Stunde. Zum Vergleich: Bisher überschritten rund 500 Lackieranlagen den bisherigen Schwellenwert von 25 Kilo Lösemittel pro Stunde. Sie waren damit genehmigungspflichtig und mussten die TA-Luft erfüllen. Betroffen sind jetzt durch die VOC- oder 31. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) zusätzlich rund 25000 meist kleinere und mittlere Unternehmen.
Können die Unternehmen durch einfache Maßnahmen dafür sorgen, dass sie den Schwellenwert erst gar nicht erreichen?
Schwellenwerte regeln die Anwendungspflicht und auch Anforderungsklassen innerhalb der neuen Verordnung. Setzt der Lackierer lösemittelarme Beschichtungsstoffe ein oder verbessert er den Auftragswirkungsgrad, kann er eventuell einen Schwellenwert unterschreiten. Die Mehrzahl der Betroffenen wird sich jedoch dem Reduzierungsplan stellen müssen. Dieser legt fest, auf welche Zielemission die betriebenen Anlagen zu reduzieren sind.
Ab wann gilt in Deutschland die EU-Richtlinie als 31. Bundesimissionsschutzverordnung?
Für Neuanlagen gilt die VOC-Richtlinie seit dem 25. August 2001 unmittelbar. Auch eine Altanlage zählt nach wesentlichen Änderungen zu den Neuanlagen. Alte Anlagen müssen bis zum 25. August 2003 bei der lokalen Aufsichtsbehörde angezeigt werden und die Anforderungen bis zum 31. Oktober 2007 erfüllen. Einen Aufschub bis 2013 erhalten Anlagen, die mit einer Abgasreinigung ausstattet sind.
Gibt der VDMA seinen Mitgliedern konkrete Hilfestellung?
Viele Betroffene dürften in die Tätigkeit Nummer acht fallen, die das Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoff-Oberflächen umfasst. Ende Mai wird der VDMA seinen Mitgliedern einen Leitfaden für diesen Bereich vorstellen. Er beantwortet Fragen zu Anwendungspflicht, Lösemittelbilanzierung und Reduzierungsplan und informiert über neue Lacksysteme.
Erwarten Sie für die Zukunft positive Impulse?
Dem lösemittelfreien Pulverbeschichten wird die Verordnung erheblichen Auftrieb geben. Der Einsatz lösemittelarmer Lacksysteme verlangt zumindest angepasste Anlagentechnik, so dass Geräte-, Maschinen- und Anlagenbauer von der Verordnung mittelfristig profitieren werden.
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