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Die Mietwagenkostenfalle nach einem Verkehrsunfall hat ein Ende

Autovermietung muss Kunden über mögliche Regulierungsschwierigkeiten aufklären
Die Mietwagenkostenfalle nach einem Verkehrsunfall hat ein Ende

Die meisten Unfallgeschädigten, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Mietwagen angemietet hatten, haben es erlebt: „Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat die Kosten für den Mietwagen nur teilweise übernommen. Auf den Restkosten sind die Geschädigten sitzen geblieben“, kommentiert Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.. Denn viele Autovermieter berechnen beim Anmieten eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall nicht den Normaltarif – also den Tarif, der üblicherweise für die Vermietung eines Fahrzeuges verlangt und beworben wird – sondern einen erheblich erhöhten Betrag, den so genannten Unfallersatztarif. Begründet wurde dieser Unfallersatztarif damit, dass der Vermieter im Zusammenhang mit der Vermietung des Fahrzeuges Leistungen erbringt, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Häufig war es schwierig, solche zusätzliche Leistungen überhaupt zu ermitteln. Noch schwieriger war es, die betriebswirtschaftliche Kalkulation dieses Tarifes nachzuvollziehen.

Die Autoversicherer jedoch haben nur die Kosten für den Normaltarif erstattet, sowie zusätzliche, aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigte nachgewiesene weitere Kosten, die auf nachvollziehbaren Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst waren. Diese Praxis wurde im Grundsatz von der Rechtsprechung abgesegnet. Gleichzeitig wurden hohe Anforderungen an das Verhalten der Geschädigten vor Abschluss eines konkreten Vertrages gestellt. Im Ergebnis führte dies dazu, dass viele Unfallgeschädigten auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen geblieben sind.
Obwohl Autovermietern und Haftpflichtversicherern spätestens seit dem Urteil des BGH vom 12.10.2004 bekannt war, dass der Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten nur in Höhe des örtlichen Normaltarifes und darüber hinaus nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigte höhere Kosten für weitere Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind, erstatten muss, wurden die Geschädigten bei der Anmietung von Fahrzeugen auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Und dies, obwohl den Autovermietern bewusst sein musste, dass der Mietwagen in der Erwartung angemietet wird, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen muss. Durch den Begriff „Unfallersatztarif“ wurde dem Geschädigten vermittelt, dass ihm ein Produkt angeboten wird, das auf genau seinen Fall, nämlich Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem erlittenen Verkehrsunfall, zugeschnitten ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Autovermieter verpflichtet ist, vor Vertragsabschluss den Geschädigten darüber aufzuklären, dass es bei dem von ihm angebotenen Unfallersatztarif bei der Abrechnung von Mietwagenkosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Regulierungsschwierigkeiten kommen kann, weil der von ihm angebotene Tarif den örtlichen Normaltarif übersteigt. Kommt der Autovermieter dieser Verpflichtung zur Aufklärung nicht nach, so steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter zu. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte.
Ausgehend von der Entscheidung des BGH ist eine solche Aufklärungspflicht des Vermieters mindestens ab Ende des Jahres 2004 anzunehmen, da Ende des Jahres 2004 die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2004 veröffentlicht worden war. Unfallgeschädigte, die seit der Veröffentlichung dieses Urteils Ende des Jahres 2004 Mietwagenrechnungen vollständig gegenüber dem Autovermieter gezahlt haben, obwohl der Versicherer aus den dargelegten Gründen nur teilweise die Erstattung vorgenommen hat, sollten nunmehr prüfen, inwieweit ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem Autovermieter verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person seines Schuldners Kenntnis erlangt hat.
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