Werden Fahrzeuge von Arbeitnehmern auf dem Firmenparkplatz gestohlen, kann der Arbeitgeber dafür nicht in Haftung genommen werden. Das haben jetzt Richter am Landesarbeitsgericht in Frankfurt/M. entschieden. So scheiterte die Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers, dem sein wertvolles Motorrad gestohlen wurde. Er hatte das Zweirad auf einem nicht umzäunten Parkplatz abgestellt.
Die Richter stellen fest, dass auf dem Firmengelände keine erhöhte Gefahrenlage gegenüber dem allgemeinenen Risiko bestand. Deshalb bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen solchen Parkplatz einzuzäunen oder bewachen zu lassen. (Landesarbeitsgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 12 Sa 243/02.)
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