Der Diebstahl einer geringwertigen Sache durch einen Angestellten kann als Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung unverhältnismäßig sein. Im konkreten Einzelfall hatte ein Arbeitnehmer einen Salat im Wert von 3,50 Euro gestohlen. Das Gericht erachtete den entstandenen finanziellen Schaden als zu gering, zudem wäre es zu keiner Störung im Betriebsablauf gekommen. Insgesamt fehle es dem Vertragsverstoß am erforderlichem Gewicht, um alleine eine Kündigung zu rechtfertigen.
(Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 21 Ca 233/00)
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