Ein wegweisendes Urteil fällte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 233/04): Arbeitnehmer können während der Elternzeit auch verspätet ihren Anspruch auf Teilzeit geltend machen. Die Klägerin wollte nach einem Jahr Elternzeit den Teilzeitanspruch geltend machen, obwohl sie ursprünglich die kompletten drei Jahre Elternzeit beantragt hatte. Nach der Argumentation der Bundesrichter können nun Beschäftigte während der Elternzeit grundsätzlich ihre Arbeitszeit-Vorstellungen ändern. Die Vorinstanz hatte noch dem Arbeitgeber Recht gegeben. Allerdings bleibt der Anspruch nach wie vor beschränkt, wenn betriebliche Gründe dagegenstehen, beispielsweise wenn der Chef schon eine Vollzeitvertretung eingestellt hat.
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