Ist ein Arbeitgeber mit der Leistung seines Mitarbeiters unzufrieden, kann er ihm kündigen. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Klage eines Außendienstlers zu entscheiden, dem wegen Erfolglosigkeit gekündigt worden war. Der Kläger hatte seine Arbeit zu einem Festgehalt von rund 148 000 Euro plus Provision aufgenommen. Nach über einem Jahr kündigte der Arbeitgeber. Begründung: Der Kläger habe bis zur Kündigung keinen einzigen Auftrag akquiriert und trotz Abmahnung keine Leistungen mittlerer Art und Güte erbracht. Die Richter hielten die Kündigung für berechtigt. Der Arbeitgeber müsse davon ausgehen, dass der Kläger persönlich ungeeignet sei, große Geschäfte zu akquirieren.
(AZ: 2 AZR 386/03)
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