Unternehmer müssen ihren Mitarbeitern vereinbarte Feiertagszuschläge auch im Krankheitsfall zahlen. Sie müssen das Geld bekommen, was sie verdient hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig krank gewesen wären, entschied das Gericht. Voraussetzung sei, dass tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen die Zahlung dieser Zuschläge vorsehen.
In dem verhandelten Fall war ein Drucker an einem Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, an dem er laut Arbeitsplan zehn Stunden hätte arbeiten sollen. Der Arbeitgeber leistete die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Stunden, allerdings keinen Feiertagszuschlag. Daraufhin klagte der Mitarbeiter vor dem Bundesarbeitsgericht, das dem Mann Recht gab. (BAG Erfurt, Az.: 5 AZR 68/04)
Teilen: