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Feste Spielregeln für mehr Freiheit

Vertrauensarbeitszeit
Feste Spielregeln für mehr Freiheit

Immer mehr deutsche Unternehmen bieten ihren Angestellten die sogenannte Vertrauensarbeitszeit an. Das Modell verspricht mehr Freiheiten – sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Damit beide Seiten profitieren, müssen jedoch auch hier feste Spielregeln eingehalten werden.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz

Mehr Eigenverantwortung und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit: Mit diesen Schlagwörtern wird die Vertrauensarbeitszeit oft beschrieben. Gerade für berufstätige Eltern ist das Arbeitszeitmodell interessant. Mehr als 50 % aller deutschen Unternehmen bieten es laut dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln daher speziell für Arbeitnehmer mit Familie an. Auch die Arbeitgeber profitieren davon, denn sie können so unterschiedliche Arbeitsauslastungen besser ausgleichen und den administrativen Aufwand verringern.
Keine festen Arbeitszeiten
Bei der Vertrauensarbeitszeit steht die zu bewältigende Aufgabe im Vordergrund, beispielsweise die Neugewinnung eines Kunden im Vertrieb oder die Programmierung eines neuen Softwareprogramms. Wann der Arbeitnehmer die Aufgabe erledigt, ist ihm überlassen – Hauptsache, er bewältigt sie termingerecht. „Eine Anwesenheitspflicht, feste Arbeitszeiten oder eine Zeiterfassung gibt es in der Regel nicht. Der Vorgesetzte vertraut seinem Angestellten, und überlässt es ihm, die eigene Arbeitszeit eigenverantwortlich auf die anfallenden Aufgaben zu verteilen”, ergänzt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das heißt: Fällt viel Arbeit an, muss der Mitarbeiter unter Umständen Mehrarbeit leisten, die er in Zeiten von geringerer Arbeitsauslastung als Freizeit nehmen kann.
Für wen eignet sich die Vertrauensarbeitszeit?
Gerade Unternehmen, deren Angestellte häufig unterwegs sind und oft vom Heimbüro aus arbeiten, beispielsweise Mitarbeiter im Vertrieb oder der Beratung, nutzen die Vertrauensarbeitszeit. Auch für Firmen mit projektbasierten Tätigkeiten wie Softwareentwicklung ist sie interessant. Zudem gilt das Modell häufig für leitende Angestellte.
Schutz durch Arbeitszeitgesetz
Für die Mitarbeiter bedeutet die Vertrauensarbeitszeit zum einen viel Eigenverantwortung, aber auch ein hohes Maß an Selbstdisziplin. Oft bestehen Bedenken, dass die Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsalltag zu einer dauerhaften Mehrarbeit führt, weil es Zeiten mit wenig Arbeit gar nicht gibt. „Auch bei der Vertrauensarbeitszeit muss der Arbeitgeber die gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitregelungen einhalten”, beruhigt Zientek. „Die rechtliche Grundlage bildet dabei das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).” Es soll die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten. Das Arbeitszeitgesetz legt die Grenzen für die Arbeitszeitgestaltung fest – unabhängig davon, ob ein Betrieb Zeiterfassung oder Vertrauensarbeitszeit hat. So darf die Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Werktag nur dann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn über sechs Monate hinweg pro Tag immer noch ein Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird (§3 ArbZG).
Pflichten des Arbeitgebers
Darüber hinaus gelten für den Arbeitgeber die sogenannten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass die vorgegebene Arbeitszeit in den vereinbarten Zielvorgaben zu knapp bemessen ist oder die gesetzlichen Arbeitszeiten nicht eingehalten werden. Das bedeutet: Arbeitet der Mitarbeiter mehr als die vorgeschriebene werktägliche Arbeitszeit, muss sein Chef das notieren und die Unterlagen zwei Jahre lang aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Meist überträgt er diese Pflichten seinen Angestellten. Das bedeutet, sie müssen Stundenzettel oder ähnliche Listen führen.
Vertragliche Grundlage
Die Vertrauensarbeitszeit muss entweder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag verankert werden. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dessen Zustimmung notwendig. Meist legt der Arbeitgeber vertraglich einen Zeitrahmen fest, in dem der Mitarbeiter die Aufgaben erledigen soll, beispielsweise zwischen 7 Uhr und 21 Uhr. Ob der Angestellte dann bereits um Punkt 7 Uhr zum ersten Kundengespräch unterwegs ist oder erst gegen 10 Uhr beginnt, liegt bei ihm. Zudem vereinbaren Vorgesetzter und Mitarbeiter im Rahmen einer Zielvereinbarung, welche Arbeitsziele in welcher Zeit erreicht werden sollen.
Empfehlungen für Arbeitnehmer
Ebenfalls wichtig: Eine Regelung für den Fall, dass der Mitarbeiter ständig mehr als die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit arbeitet, diese Stunden aber wegen der Arbeitsbelastung nicht mit freier Zeit ausgleichen kann. Darüber hinaus sollten alle Beteiligten festlegen, welche Ansprechpartner der Mitarbeiter hat, wenn er sich beispielsweise durch die Vertrauensarbeitszeit unter Druck fühlt, immer Mehrarbeit zu leisten. Hier empfiehlt die D.A.S.-Expertin, die Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeiten vertraglich festzuhalten. „Wichtig ist, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten korrekt protokolliert. Außerdem sollte er rechtzeitig seinen Chef informieren, wenn der ursprünglich vereinbarte Zeitrahmen für eine Aufgabe einfach nicht ausreicht oder die Belastung zu groß wird”, so Zientek. •
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