Stellt ein Unternehmer bewusst einen Mitarbeiter mit überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen ein, so ist der Beschäftigte auch verpflichtet, sein Wissen einzusetzen. Im vorliegenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin diesbezüglich geweigert. Sie begründete ihr Verhalten damit, dass sie weder als Fremdsprachenkorrespondentin noch als Dolmetscherin eingestellt worden sei. Das Gericht teilte diese Meinung nicht. Wenn für alle Beteiligten gerade die überdurchschnittlichen Sprachkenntnisse einen Einstellungsgrund bildeten, so dürfe deren Anwendung nicht verweigert werden. Anderenfalls sei eine arbeitsrechtliche Abmahnung mit angedrohter Kündigung gerechtfertigt. (Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 15 Ca 3392/02)
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