von Rechtsanwalt Lackner, Saarbrücken
Bereits am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Die damit einhergehenden zahlreichen Änderungen insbesondere bei Gründung einer GmbH, stehen im Vordergrund der Praxis. Die durch die bezweckte Bekämpfung von Missbräuchen begründeten Haftungsverschärfungen für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sind demgegenüber in der Praxis weitgehend unbekannt geblieben.
Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG neue Fassung (n.F.) ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter unverzüglich eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Vor Inkrafttreten des MoMiG wurden fehlende oder fehlerhafte Gesellschafterlisten weitgehend nicht sanktioniert. Verstößt ein Geschäftsführer heute gegen § 40 Abs. 1 GmbHG n.F. haftet er persönlich und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen auf Schadensersatz.
Seit dem Inkrafttreten des MoMiG ist nämlich die Eintragung eines Gesellschafters in der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste Voraussetzung für die Ausübung der Gesellschafterrechte. Werden also beispielsweise in Gesellschafterver-sammlungen unter Beteiligung nicht in der Gesellschafterliste geführter Personen Gewinnausschüttungen beschlossen, kann dies für die betroffenen Gesellschafter zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, für welche der Geschäftsführer, der die Gesellschafterliste nicht regelmäßig prüft und aktualisiert, persönlich haftet.
Gemäß § 16 GmbHG n.F. ist zudem ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen möglich, sodass ein fehlerhaft in der beim Handelsregister eingereichten Gesell-schafterliste geführter Gesellschafter seinen tatsächlich nicht bestehenden Gesellschaftsanteil rechtsgültig an einen gutgläubigen Dritten veräußern kann. Auch hier haftet der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen für den entstandenen Schaden, soweit er diesen durch eine unterlassene Aktualisierung der beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste verursacht hat.
Allen GmbH-Geschäftsführern ist daher dringend zu empfehlen, die dem Handelsregister vorliegende Gesellschafterliste zu prüfen, bei Bedarf an die veränderte Gesellschafterstruktur anzupassen und für eine laufende Aktualisierung der Gesellschafterliste spätestens mit der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung Sorge zu tragen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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