(jlp) Ein GmbH-Geschäftsführer darf nicht abwarten, bis andere ihn auf eine Schieflage der Gesellschaft aufmerksam machen. Er ist dafür verantwortlich, von sich aus die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ständig im Auge zu behalten. Verletzt er diese Aufsichtspflicht, dann kann er von Gläubigern unter Umständen persönlich in die Haftung genommen werden, so das Urteil in einem aktuellen Fall.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 25/98
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