Bei einer Betriebsratswahl reicht es nicht aus, einen Abdruck des Wahlausschreibens nur in den größten Betriebsstätten auszuhängen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht nochmals unterstrichen.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens für eine bestimmte Zeit an einem näher bezeichneten Ort auszuhängen. Das Ausschreiben muss so ausgehängt werden, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann. In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten sei deshalb regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen. Ist das nicht der Fall, kann die Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG angefochten werden.
Dementsprechend haben jetzt die Bundesarbeitsrichter die Betriebsratswahl in einem Betrieb mit 84 Betriebsstätten in 24 Orten für unwirksam erklärt. Der Wahlvorstand hatte nur in den beiden größten Betriebsstätten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt.
(BAG, AZ 7 ABR 44/03)
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