Im Schadensersatzprozess gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung muss der Anspruchsteller beweisen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts bereits überschuldet war. Kann er dies nachweisen, so ist der Geschäftsführer beweispflichtig, dass für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichwohl eine Fortbestehensprognose gegeben war. Dabei steht dem Geschäftsführer laut Richterbescheid ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Trifft er eine Entscheidung, die vertretbar erscheint, kann er nicht zu Schadensersatz verpflichtet werden. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt dann in der Regel nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Koblenz,
Az.: 5 U 917 / 02
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