Kurz vor der Ferienzeit beginnt oft der Streit darüber, ob, wann und wie Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nehmen können. So manche Auseinandersetzung wird von den Beteiligten allerdings völlig unnötig geführt, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechts Anwälte e. V., da die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern im Bundesurlaubsgesetz genauestens geregelt sind. Im Falle der „Sozialauswahl“ jedoch könnten dem Urlaubswunsch die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen hätte. Von Bedeutung seien hierbei das Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht, Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein „bestehendes Erholungsbedürfnis“ oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren. Stünden dem Urlaubswunsch des Arbeitsnehmers aber weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegen könne der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern.
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