Das unerlaubte Mitnehmen und Verkaufen von Abfall aus einem Betrieb kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ohne Wissen seines Chefs Aluminiumreste aus dem Betrieb mitgenommen und an ein Recyclingunternehmen verkauft. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.
Dieser rechtfertigte sein Vorgehen damit, es habe sich um Abfall gehandelt. Daher liege rechtlich gesehen kein Diebstahl vor. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.
Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Aluminium bei entsprechender Aufbereitung beliebig oft und ohne Qualitätsverlust wiederverwertet werden könne. Aus diesem Grund seien solche Wertstoffe kein gewöhnlicher Abfall und dürften deshalb nicht eigenmächtig mitgenommen werden. Zudem sei mit dem Diebstahl ein Vertrauensverlust verbunden, der ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar mache. (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 341/05)
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