Wenn ein Arbeitnehmer entsprechend einer betrieblichen Regelung private Telefongespräche von seinem Dienstapparat führt, so darf er diese nicht als Dienstgespräche deklarieren. Ein derartiges Verhalten verletze die Vertragspflichten, die Loyalität und Ehrlichkeit des Arbeitnehmers berühren, erklärt das Gericht. Bei gelegentlichen oder geringfügigen Verfehlungen dieser Art scheidet aber eine arbeitsrechtliche Kündigung ohne vorausgegangener Abmahnung in der Regel aus. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres vom Dienstapparat aus 60 Privatgespräche für insgesamt 73,28 DM geführt. Eine Kündigung hielt das Gericht in diesem Fall für überzogen. (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: TaBV 6/99)
Unsere Whitepaper-Empfehlung
Jetzt downloaden und über neue Ansätze erfahren, die nicht nur helfen, Unfälle zu vermeiden, sondern auch die Frage beantworten „Wie kann die Technik heute im Bereich Arbeitsschutz die Wirtschaftlichkeit in meinem Unternehmen erhöhen?“
Teilen: