Im Rahmen der Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde unter anderem der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 von 19 % auf 7 % gesenkt.
Die Steuerermäßigung umfasst jedoch keine Leistungen wie die Verpflegung insbesondere das Frühstück, den Zugang zu Kommunikationsnetzen wie Telefon und Internet, die TV-Nutzung „pay per view“, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen sowie sonstige Pauschalangebote, darauf verweist Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Das gelte auch dann, meint die diplomierte Finanzwirtin, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Wie dabei zu verfahren ist, werde voraussichtlich ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen regeln, sagte Rau.
Seit 1. Januar.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, von 19 % auf 7 % reduziert. Hierunter fällt neben kurzfristigen Beherbergungen bis zu sechs Monaten sowohl in klassischen Hotels als auch in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen auch die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.
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