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Kleiner Fehler mit großer Wirkung

Befristete Arbeitsverhältnisse
Kleiner Fehler mit großer Wirkung

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, dass ein kleiner formaler Fehler bei der befristeten Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen kann.

In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in einem bis zum 31. Juli 2010 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Zwischen ihm und seinem Arbeitgeber erfolgte im Juli 2010 eine mündliche Einigung dahingehend, dass die Zusammenarbeit verlängert werden soll. Der Arbeitgeber übersandte im August 2010 dem Arbeitnehmer einen neuen Vertrag mit einer Befristung bis zum 31. Juli 2011. Diesen unterzeichnete der Arbeitnehmer am 9. August 2010. Nachdem nach Ablauf der weiteren Befristung zum 31. Juli 2011 keine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mehr erfolgte, machte der Arbeitnehmer gerichtlich geltend, dass die letzte Befristung unwirksam sei. Dies hat das LAG Hamm bestätigt und festgestellt, dass der Arbeitnehmer sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.

Die weitere Befristung bis zum 31. Juli 2011 ist unwirksam, da sie erst nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses erfolgte, so das Gericht. Bei der Verlängerung handelt es sich stattdessen um ein neues Arbeitsverhältnis. Die Befristung dieses neuen Arbeitsverhältnisses ist jedoch unzulässig, da eine Vorbeschäftigung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorlag. Auch die Tatsache, dass sich die Parteien bereits vor Ablauf der vorangehenden Befristung zum 31. Juli 2010 über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses formlos verbindlich geeinigt hatten, ändert daran nichts, da die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedarf. Diese Schriftform ist durch eine mündliche Vereinbarung nicht gewahrt.
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber auch bei der zulässigen Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen die juristischen Regeln genau einhalten müssen. Die Verlängerung eines befristen Arbeitsverhältnisses muss vor Ablauf der vorhergehenden Befristung schriftlich vereinbart werden. Das bedeutet, dass beide Parteien eine entsprechende vertragliche Regelung unterschreiben müssen.
Rechtsanwalt Michael Henn, Stuttgart
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) www.mittelstands-anwaelte.de
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