(jlp) Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, können sich nicht erholen. Die Krankheitstage werden deshalb nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist aber, dass der betreffende Arbeitnehmer seine Erkrankung dem Arbeitgeber schnellstmöglich anzeigt und diesem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sendet. Hierzu gehört nach Meinung der Richter auch, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Adresse des Aufenthaltsortes mitteilt. Unter schnellstmöglich wird dabei ein Eilbrief, Telegramm oder ein Telefonat verstanden, nicht etwa ein einfaches Einschreiben. Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflichten, geht dies zu seinen Lasten.
(Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 310/00)
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