Ein Beschäftigter, der ein Kündigungsschreiben versehentlich mit Werbeprospekten in den Müll wirft, hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Mit diesem Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines gekündigten Arbeitnehmers abgelehnt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, er habe das Schreiben nie gesehen. Er leere seinen Hausbriefkasten abends und sortiere dabei Werbung aus. In diesem Fall sei offenbar das Kündigungsschreiben versehentlich unter die Werbeprospekte geraten und mit entsorgt worden.
Das Gericht entschied, der Kläger habe sich die verspätete Klageerhebung selbst zuzuschreiben. Seine Methode der Sichtung der Post sei offenbar nicht sicher genug, so dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei.
LAG Rheinland-Pfalz, Mainz, Az.: 11 Ta 217/06
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