Stehen in einem Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen an, gelten für Gewerkschaftsmitglieder keine Sonderrechte. Im vorliegenden Fall hatte ein Servicetechniker gegen seine Entlassung geklagt. Ihm war zusammen mit weiteren 69 Technikern betriebsbedingt gekündigt worden. Der Betriebsrat widersprach zunächst den Kündigungen, einigte sich dann aber mit dem Unternehmen auf einen Interessenausgleich mit der Bedingung, dass einzelne, vom Betriebsrat benannte Arbeitnehmer von der Kündigung ausgenommen werden. Dabei handelte es sich überwiegend um Gewerkschaftsmitglieder. Nach § 75 BetrVG ist der Interessenausgleich unzulässig, das Gericht erklärte ihn für unwirksam. (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 5 Sa 63/04)
Teilen: