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Letzter Wille regelt Wohl und Wehe der Firma

Erben als Nachfolger im Familienunternehmen
Letzter Wille regelt Wohl und Wehe der Firma

Letzter  Wille regelt Wohl und Wehe der Firma
Die Nachfolgeregelung per Testament ist in erster Linie eine Familienangelegenheit. Aber Vorsicht: Sollen Ehepartner oder Kinder erben, muß der letzte Wille auf den Gesellschaftsvertrag zugeschnitten sein (Bild: Pictor)
Die Familie absichern und den Erben zum Nachfolger im Betrieb aufbauen: Strebt ein Unternehmer diese Lösung an, muß er Gesellschaftsvertrag und Testament eng aufeinander abstimmen.

Dietmar Kern ist Journalist und Fachbuchautor in Stuttgart

Unternehmer müssen nicht nur die Nachfolge, sondern auch den Nachlaß rechtzeitig regeln. Denn der Firmenchef will einerseits seine Familie absichern. Andererseits hat er der Firma, den Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten gegenüber eine Verantwortung. Die Probleme sind vielfältig: Ob das Kind eines Mitgesellschafters in einer OHG oder KG wirklich die im Testament seines Vaters vorgesehene Nachfolge antreten kann, hängt davon ab, ob der Gesellschaftsvertrag die testamentarisch bestimmte Nachfolge überhaupt zuläßt. Der Vertrag und die sogenannte Verfügung von Todes wegen, sprich Erbvertrag oder Testament, müssen auf jeden Fall zueinander passen. Sonst sind Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben und den anderen Mitgesellschaftern kaum zu vermeiden.
Beim Erbfall gehen alle Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Steuerschulden des Verstorbenen auf die Erben über. Eventuell müssen die Erben neben der Erbschaftssteuer auch Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer bezahlen. Fehlt es ihnen an den notwendigen flüssigen Mitteln, bleibt ihnen oft nur noch eines: die Firma zu verkaufen, um an das Geld zu kommen. Ein ähnlicher Fall ergibt sich, wenn im Erbfall andere Angehörige ihren gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Auch dies kann das Unternehmen existentiell gefährden.
Auch zu viele Erben verderben den Brei
Ein Erbe kann grundsätzlich die volle Gesellschafterstellung erlangen, sofern die Satzung der Gesellschaft die Rechte des Nachfolgers nicht einschränkt oder verändert. Wer seinen Betrieb bereits zu Lebzeiten auf einen Nachfolger übertragen will, muß vor allem steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Der Einzelunternehmer kann die Nachfolge frei regeln und sich für die steuerlich günstigste Möglichkeit entscheiden. Er kann den Betrieb durch Schenkung oder Verkauf übertragen. Nachfolger und bisheriger Unternehmer können dazu eine Gesellschaft gründen: In Frage kommt beispielsweise eine Kommanditgesellschaft, wobei der Senior zunächst die Rolle des Komplementärs und der Junior die des Kommanditisten übernimmt. Nach einigen Jahren können die Haftungsrollen getauscht werden.
Im Einzelfall kann die Kapitalgesellschaft, sprich die GmbH, eine bessere Lösung darstellen, weil dort Geschäftsführergehälter als Betriebsaufwand verbucht werden können. Auch bei der GmbH kann der Nachfolger langsam hineinwachsen, indem er zunächst nur eine Minderheitsbeteiligung hält und später paritätisch beteiligt wird.
Nach dem Tod des Gesellschafters einer OHG oder KG rückt der Erbe automatisch in die Gesellschafterstellung ein. Hat der Erblasser nur einen von mehreren Miterben bestimmt oder sieht der Gesellschaftsvertrag von vornherein nur einen bestimmten Erben als Nachfolger vor, erwirbt dieser den Gesellschaftsanteil als Ganzes. Fällt der Geschäftsanteil (mit Ausnahme des stillen Gesellschafters) an eine Erbengemeinschaft, wird der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge durchbrochen: Von mehreren Miterben wird jeder einzelne direkt Gesellschafter, mit einem seiner Erbquote entsprechenden Teil des Geschäftsanteils. Das Problem der Vielzahl von Erben anstelle des bisherigen Gesellschafters ist bekannt: Verwaltung, Organisation und Entscheidungen werden erschwert und behindert. Der Unternehmer sollte diese Situation im voraus durch den Gesellschaftsvertrag ausschließen. Er kann beispielsweise bestimmen, daß die Miterben ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter oder Treuhänder wahrnehmen dürfen. Denkbar ist auch, daß einem der Miterben ein Eintrittsrecht eingeräumt wird. Formulierungs-Beispiel: „Beim Tod eines Gesellschafters steht dem Sohn des Verstorbenen das Recht zu, seinen Eintritt in die Gesellschaft zu erklären.“
Die steuerlichen Folgen bei Personengesellschaften hängen im Erbfall nicht allein von den Testamenten, sondern entscheidend von den Nachfolgeregelungen in den Gesellschaftsverträgen ab. Ist bestimmt, daß beim Tod eines Gesellschafters die übrigen Kompagnons die Firma weiterführen, werden die Erben nicht Gesellschafter. Ihnen steht in aller Regel eine Abfindung aus dem Kapitalkonto des Verstorbenen zu. Dieser schuldet auf den ausgeschütteten Gewinn Einkommensteuer, begünstigt zum halben Satz und zu zahlen von den Erben.
Stellt der Gesellschaftsvertrag hingegen sicher, daß beim Tod eines Gesellschafters das Unternehmen mit seinen Erben fortzuführen ist, werden Ehefrau, Tochter und Sohn Mitunternehmer. Das kann dann zur Steuerfalle werden. Einigt sich die Familie nach dem Erbfall darauf, daß etwa allein die Tochter den Firmenanteil übernehmen soll, handelt es sich um einen schlichten Verkauf von Mitunternehmeranteilen. Steuerfolge: Mutter und Bruder realisieren einen Veräußerungsgewinn, auf den sie die volle Einkommensteuer bezahlen müssen.
Es bleibt aber grundsätzlich dem einzelnen Gesellschafter überlassen, im Testament zu bestimmen, wer nach seinem Tod in seine Fußstapfen treten soll. Vor vor allem bei Familiengesellschaften ist es üblich, im Gesellschaftsvertrag den Kreis der als Nachfolger in Betracht kommenden Erben einzugrenzen.
Formulierungsbeispiel bei einem Personengesellschaftsvertrag: „Wenn ein Gesellschafter stirbt, wird die Gesellschaft mit seinen ehelichen Kindern und seiner Witwe fortgesetzt, sofern diese nicht von der Erbfolge ausgeschlossen sind.“ Bei einer GmbH-Satzung: „Jedem Gesellschafter ist es gestattet, seinen Geschäftsanteil an einen Abkömmling oder zwei Abkömmlinge zu vererben, wenn ein solcher Abkömmling eine abgeschlossene technische oder kaufmännische Ausbildung durchlaufen und das 28. Lebensjahr vollendet hat.“
Unternehmer-Testament: Die wichtigsten Bestimmungen
Testamentsvollstreckung
Möchte ein Unternehmer, daß seine Anordnungen im Fall seines Ablebens befolgt werden, kann er einen Testamentsvollstrecker bestimmen:
„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Bruder E, wohnhaft in . . . Für diese Tätigkeit erhält er aus dem Nachlaß eine einmalige Zahlung in Höhe von 5000 Mark.“
Abfindungsklausel
Möchte ein Unternehmer, daß eines seiner Kinder die übrigen Erben auszahlt, wenn es die Firma übernimmt, sollte er dies wie folgt festlegen:
„Derjenige Erbe, der in die Firma eintritt, soll die übrigen Erben in Höhe seines Firmenanteils entschädigen. Für die Höhe des Ausgleichs ist der Buchwert des Unternehmens im Zeitpunkt meines Todes maßgebend.“
Teilungsanordnung
Sind mehrere größere Vermögen vorhanden, kann ein Unternehmer bereits zu Lebzeiten bestimmen, wer was bekommen soll: „Der Nachlaß soll wie folgt geteilt werden: Mein Sohn B bekommt sämtliche Anteile der Firma … (Name, Rechtsform). Mein Sohn C erhält das bebaute Grundstück Gemarkung …, Flur-Nr. … Meine Gattin D bekommt das Wohnhaus Gemarkung …, Flur-Nr. …“
Damit die Ehefrau ausreichend versorgt ist, verpflichtet der Unternehmer seinen ersten Sohn, ihr monatlich 5000 Mark ab seinem Ableben zu überweisen. Dies soll – je nach steuerlichem Vorteil – als Rente oder dauernde Last geschehen.
„Mein Sohn B zahlt an meine Ehefrau D für die Dauer ihres Lebens eine monatliche Rente in Höhe von 5000 Mark.“
Desweiteren möchte der Unternehmer, daß sein zweiter Sohn und seine Ehefrau auf den Pflichtteil verzichten. Der Unternehmer weiß, daß dadurch finanzielle Probleme auf seinen ersten Sohn zukommen würden. Wichtig: Ein Pflichtteilsverzicht wird nur dann wirksam, wenn diese Vereinbarung notariell beurkundet wurde. Ehefrau und Sohn erklären beim Notar:
„Hiermit verzichten wir, D sowie C, auf unseren gesetzlichen Pflichtteil am Nachlaß des A, der den Verzicht hiermit annimmt.“
Sieht ein Unternehmer nur einen Erben für seine GmbH vor, muß er dies in seinem Vermächtnis formulieren. Der Unternehmer (Alleingesellschafter der GmbH) setzt beispielsweise seine Tochter testamentarisch als Alleinerbin ein und legt ihr als Vermächtnis auf, Mutter und Bruder eine Abfindung zu zahlen.
Als Gegenwert steht dem Erben der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils zu. Es ist möglich, in der Satzung die Höhe des Entgelts festzulegen (§ 15 GmbHG). Zulässig ist auch eine für alle Gesellschafter geltende Satzungsbestimmung, wonach beim Tod eines Gesellschafters dessen Anteil eingezogen werden kann (BGH, Az. II ZR 115/75, OLG München, Az. 23 U 1899/84). Formulierungshilfe: „Erwirbt jemand, der nicht Abkömmling oder Ehegatte eines Gründungsgesellschafters ist, einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines solchen, so kann dieser Geschäftsanteil oder Teil eines solchen von der Gesellschaft entschädigungslos eingezogen werden“.
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
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6.2024
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