Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht ausschließen, dass ein Mitarbeiter körperliche Anstrengungen auf sich nimmt. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Kündigungsschutzklage eines Lageristen statt, der trotz Krankmeldung zwei Marathonläufe absolvierte. Der Mann hatte sich das Schulterblatt gebrochen und wurde daraufhin für sechs Wochen krankgeschrieben. Dennoch wollte er sich zwei Marathonläufe nicht entgehen lassen: Sein Hausarzt bestätigte ihm, dass nichts gegen die Teilnahme an den Marathonläufen spreche und keine Verzögerung des Heilungsverlaufes zu erwarten sei. Als der Arbeitgeber davon aus der Zeitung erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis sofort fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das Gericht entschied nun, dass eine verhaltensbedingte Kündigung nur in Betracht komme, falls der Arbeitnehmer die Genesung ernsthaft gefährdet habe. Hierfür trage die Arbeitgeberseite die volle Darlegungs- und Beweislast (AZ.: 9 Ca 475/06).
Teilen: