Nachdem das Bundesarbeitsgericht 2012 entschieden hatte, dass die Altersstaffel im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) unwirksam war, hat derselbe Senat nun ein anderes Urteil gefällt.
Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Im 2012 entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass die Altersstaffel eine erste Steigerung mit Vollendung des 30. Lebensjahres vorsah sowie eine zweite mit Vollendung des 40. Lebensjahres. Für 50 bis 60 jährige Beschäftigte war keine Steigerung des Urlaubsanspruchs vorgesehen.
Anders im nun entschiedenen Fall: Der Kläger war 54 Jahre alt und erhielt von seinem nicht tarifgebundenen Arbeitsgeber 34 Tage Urlaub, ab Vollendung des 58. Lebensjahres sollten es 36 Tage sein. Die Klägerin sah in dieser Staffelung eine unzulässige Altersdiskriminierung und wollte mit ihrer Klage eine Anpassung des Urlaubsanspruchs nach oben erreichen. Sie begründete dies damit, dass die Behauptung, ältere Mitarbeiter benötigten im Produktionsbetrieb längere Erholungsphasen, nicht tragfähig sei. Ersichtlich sei auch nicht, warum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis ausgerechnet ab Vollendung des 58. Lebensjahres eintreten solle.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat zugestanden, dass eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter zwar eine Ungleichbehandlung darstellt. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter kann diese aber gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zulässig sein, da bei der Prüfung, ob eine Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet ist, erforderlich und angemessen im Sinne des § 10 Absatz 2 AGG ist. Hier steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.
Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber mit seiner Einschätzung, dass die in seinem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer nach der Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer brauchen, seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.
Zukünftig bleibt für Arbeitgeber zu beachten, wann eine Erhöhung des Urlaubsanspruches einsetzt und ob es sich um körperlich anstrengende Tätigkeiten handelt oder nicht. •
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